Informationen für Unternehmer*innen
Die
Teilzeitausbildung bietet Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern die Chance, dringend
benötigten Fachkräftenachwuchs zu gewinnen und gleichzeitig an das Unternehmen
zu binden. Aufgrund ihrer Lebensumstände zeichnen sich Teilzeitauszubildende
häufig durch ihre besondere Zuverlässigkeit, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit,
Motivation, Organisationsfähigkeit und Lebenserfahrung. Zusätzlich kann die
Ausbildung in Teilzeit auch zur Qualifizierung der aktuellen Mitarbeitenden genutzt
werden. Familienfreundlichkeit wird für Unternehmen zu
einem immer wichtigeren Wettbewerbsfaktor. Mit
der Teilzeitausbildung lassen sich Familie und Beruf
optimal verbinden. Dies kann öffentlichkeitswirksam
eingesetzt werden.
Wenn
Sie als Unternehmer*in, eine Ausbildung in Teilzeit ermöglichen wollen, stehen
Ihnen Einrichtungen der Beruflichen Bildung, Beratungsstelle wie die
Kontaktstellen Frau und Beruf, die für Sie zuständigen Jobcenter oder Agenturen
für Arbeit oder auch die jeweiligen Kammern in Ihrer Region zur Verfügung. Wenn
Sie sich nicht sicher sind, an wen Sie sich wenden können, können Sie gerne
unverbindlich Kontakt aufnehmen mit den folgenden regionalen Ansprechpersonen,
die Sie bei Bedarf weitervermitteln können. Diese haben wir für Sie hier zusammengefasst. Gern können Sie mit dem Teilzeitbutton auf Ihren Internetauftritt darauf hinweisen, wenn Sie in Teilzeit ausbilden oder eine Ausbildung in Teilzeit anbieten möchten.
Vorteile einer TZA
Mehr Bewerber*innen
Starke
Motivation
Höhere
Flexibilität
Steigerung
des Images
Höhere Abschlussquote
Bessere
Planbarkeit
Fragen und Antworten zur Teilzeitausbildung für Unternehmer*innen
Die Teilzeitausbildung bietet sich besonders an für Unternehmen,
Im Berufsbildungsgesetz gibt es keine Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Personengruppen mehr. Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise jetzt beispielsweise auch Menschen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, Geflüchtete oder Leistungssportler/-innen von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.
Voraussetzung für die Teilzeitausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Das ist möglich. Ebenso kann man, wenn die Gründe für Teilzeitausbildung entfallen, wieder zur Vollzeit zurückwechseln. Den entsprechenden Antrag stellen Sie gemeinsam mit dem/r Auszubildende/r bei der Kammer, die den Ausbildungsvertrag einträgt.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet. Dauert Ihre Berufsausbildung eigentlich drei Jahre (36 Monate), verlängert sich Ihre Ausbildung bei einer Reduzierung um 75 Prozent auf vier Jahre (48 Monate). Bei einer Reduzierung um 50 Prozent verlängert sich die Ausbildung in Teilzeit auf 54 Monate, also viereinhalb Jahre. Es besteht die Möglichkeit die Ausbildung in der Regelausbildungszeit zu absolvieren oder/und die Abschlussprüfung vorzuziehen. Mehr Informationen hierzu finden Sie in der nächsten Frage.
Reduziert wird die Zeit, die im Unternehmen gelernt und gearbeitet wird. Welcher Stundenumfang gewählt wird und wie die wöchentliche Arbeitszeitgestaltung im Einzelnen aussieht, ist von den individuellen Absprachen und Vereinbarungen zwischen dem Ihnen und den Auszubildenden abhängig.
Nach der neuen Gesetzeslage darf die Kürzung der Ausbildungszeit 50 Prozent nicht übersteigen. Die Zeit, die in der Berufsschule verbracht wird, bleibt von der Teilzeitregelung unberührt, das heißt, der Besuch der Berufsschule entspricht dem einer Vollzeitausbildung.
Eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer, ist vor allem für Auszubildende attraktiv, die durch Kindererziehung gebunden – und gleichzeitig aufgrund ihrer Lebenserfahrung gut organisiert und hoch motiviert – sind. Diese Personengruppe zählt bisher zur stärksten Gruppe derjenigen, die sich für eine Teilzeitausbildung entscheiden.
Die
neue Fassung des BBiG sieht ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Eintragung
des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung mit einem
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden kann. Gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetzes ist dies möglich, wenn zu erwarten ist,
dass das Ausbildungsziel in der Regelausbildungsdauer erreicht wird. Mögliche
Verkürzungsgründe sind:
Die Verkürzung kann sich auf die komplette verbleibende Ausbildungszeit oder auf einen befristeten Zeitraum beziehen. Es ist möglich, dass mehrere Abkürzungsmöglichkeiten nebeneinander berücksichtigt werden können, jedoch darf die Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten werden:
Regelausbildungsdauer | Mindestdauer der Ausbildung |
---|---|
3,5 Jahre | 2 Jahre |
3 Jahre | 1,5 Jahre |
2 Jahre | 1 Jahr |
Die
IHK Ostwestfalen stellt ein Berechnungstool für die Teilzeit-Ausbildungsdauer
zur Verfügung.
Diesen können Sie hier abrufen: Teilzeitrechner .
Unabhängig zur Verkürzung können Sie zusammen mit dem/r Auszubildende die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG beantragen. Danach können Auszubildende bei guter Leistungen während der Ausbildung schon vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Durchschnitt der prüfungsrelevanten Fächern muss 2,5 oder besser betragen. Der Antrag kann allerdings erst etwa ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin gestellt werden.
Gesetzliche Grundlage für die Dauer in der Regelausbildungszeit sind die Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung:
Für individuelle Besonderheiten können Sie sich gern an die regionalen Ansprechpartner*innen wenden (Verlinkung zu 2d).
Die Arbeitszeit – wenn der Stundenumfang einmal festliegt – ist immer eine Sache der Einigung zwischen Ihnen und dem/der Auszubildenden. Ihre betrieblichen Gegebenheiten spielen hier eine Rolle, ebenso wie die Betreuungszeiten, wenn eigene Kinder der Grund für die Teilzeitausbildung sind.
Zu beachten sind:
Orientierung bieten die Regelungen bei Teilzeitarbeit:
Die Mindestvergütung einer Teilzeitausbildung ist seit dem 1. Januar 2020 im Zusammenhang mit der Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt (§ 17). Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Kürzung der Arbeitszeit verringert werden. Laut der Empfehlung desBundesinstitutes für Berufsbildung besteht allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Kürzung der Vergütung bei der Teilzeitberufsausbildung. Ausnahmen bei der Mindestvergütung gelten nur, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen andere Vereinbarungen getroffen haben.
Auch Auszubildende, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, haben einen Anspruch auf die geltenden Mindestvergütungssätze.
HINWEIS: Wenn Sie auf das Video klicken, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Youtube bzw. Google gesendet.
Das Netz an Informations- und Beratungsstellen ist je nach Region unterschiedlich gut ausgebaut. In jedem Fall aber findet man kompetente Ansprechpartner*innen bei der Agentur für Arbeit und den Kammern, oft gibt es auch Teilzeitausbildungsprogramme, z.B. bei Trägern der (Jugend-)Berufshilfe. Wenn Sie sich nicht sicher sind, an wen Sie sich wenden können, können Sie gerne unverbindlich Kontakt aufnehmen mit den folgenden regionalen Ansprechpersonen, die Sie bei Bedarf weitervermitteln können. Diese haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Weitere
Antworten bietet die umfassende Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.