Die
Möglichkeit zur Teilzeitberufsausbildung ist seit 2005 im Berufsbildungsgesetz
(BBiG) verankert. Das Gesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu gefasst.
Einige dieser Neuerungen des BBiG betreffen auch die Teilzeitausbildung.
Zum Berufsbildungsgesetz (BBiG): www.bmbf.de
Die verbesserten Teilzeitregelungen
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Seit dem 01. Januar 2020 ist die Teilzeitausbildung (TZA) für alle Personengruppen in allen anerkannten Berufen des dualen Ausbildungssystems möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das auszubildende Unternehmen einverstanden ist. Auch eine rein schulische Berufsausbildung kann grundsätzlich in Teilzeit erfolgen, unterliegt jedoch anderen rechtlichen Regelungen.
Gesetzliche Verankerung
Allgemeine
Voraussetzungen einer Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG
(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.
Dies ist inhaltsgleich für Handwerksberufe in § 27b Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Weiterhin gibt es den § 8 BBiG zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer:
„(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der
Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu
erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungs-
dauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer
höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.“
Die Mindestvergütung einer Teilzeitausbildung ist im § 17 (5) BBiG geregelt:
„(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.“
Am 10.01.2021 hat der Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) eine Empfehlungzur Teilzeitberufsausbildung gem. § 7a BBiG/§ 27b HwO herausgegeben.
In dieser Empfehlung
sind Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung im Ausbildungsvertrag unter
anderen für Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer beschrieben.
Mehr Informationen entnehmen Sie bitte den Informationen für Auszubildende oder für Unternehmer*innen
Praktische Erfahrungen und Unterstützung
Baden-Württemberg hat darüber hinaus die Förderung der Teilzeitausbildung als einen Baustein in das Landesprogramm "Neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt" aufgenommen. Infos zum Landesprogramm
Fragen und Antworten Rund um das Thema Teilzeitausbildung:
Regionale Ansprechpersonen
Good-Practice-Beispiele
Die folgenden Porträts stammen aus den ESF-finanzierten Förderprogrammen: