Informationen für Ausbildungsinteressierte:
Der
Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt ist heute schon hoch und wird in den
nächsten Jahren weiter ansteigen.
Mit einer Berufsausbildung haben Sie deshalb
die besten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine Ausbildung ist essenziell, um die
eigene Existenz zu sichern. Individuelle Lebensumstände wie familiäre
Verpflichtungen, das Erlernen der deutschen Sprache, psychische und physische
Einschränkungen, Leistungssport oder andere Gründe können dagegensprechen, dass
Sie eine Ausbildung in Vollzeit absolvieren können. Trotzdem müssen Sie nicht
darauf verzichten, Ihren Wunschberuf zu erlernen!
Die Teilzeit-Berufsausbildung stellt eine Möglichkeit dar, die Berufsausbildung flexibel an Ihre persönliche Situation anzupassen, um einen vollqualifizierten Abschluss zu erreichen. Sollten sich ihre Lebensumstände während eines bestehenden Ausbildungsverhältnis ändern, dann kann die Teilzeitausbildung auch eine Alternative sein mit diesem Modell die Ausbildung fortzuführen oder wieder aufzunehmen.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Umschulung dar. Diese kann ebenfalls in Teilzeit durchgeführt werden. Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen sind die Mitarbeiter*innen der Agentur für Arbeit und bei Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) – Bezug die Mitarbeiter*innen des Jobcenters zuständig.
Chancen einer TZA-Ausbildung
Bessere
Vereinbarkeit
Höhere Abschlussquote
Bessere Verdienstmöglichkeit
Für
Informationen zur Teilzeitausbildung stehen Ihnen Einrichtungen der Beruflichen
Bildung, Beratungsstelle wie die Kontaktstellen Frau und Beruf, die für Sie
zuständigen Jobcenter oder Agenturen für Arbeit oder auch die jeweiligen
Kammern zur Verfügung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, an wen Sie sich wenden
können, können Sie gerne unverbindlich Kontakt mit den folgenden regionalen Ansprechpersonen
aufnehmen, die Sie bei Bedarf weitervermitteln können.
Diese haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Informationen rund um das Thema Teilzeitausbildung
Eine Ausbildung in Teilzeit bietet Flexibilität, wo sie nötig ist: sie ermöglicht Menschen auch dann eine qualifizierte Berufsausbildung, wenn die persönlichen Umstände eine Vollzeitausbildung nicht oder nicht mehr zulassen.
Seit dem 1. Januar 2020 können durch die Neuregelung des Berufsbildungsgesetzes alle Menschen von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren. Neben Erziehenden oder Personen, die Familienangehörige pflegen, können nun auch beispielsweise Menschen mit Beeinträchtigungen oder Geflüchtete, die neben der Ausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollen oder müssen, von der Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung profitieren. Voraussetzung dafür ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Die Zeit, die in der Berufsschule verbracht wird, bleibt von der Teilzeitregelung unberührt, das heißt, der Besuch der Berufsschule entspricht dem einer Vollzeitausbildung. Separate Teilzeitklassen kommen nur bei einer Mindestanzahl an Schüler*innen zustande. In Ballungsräumen kann sich eine ausreichende Anzahl von Interessierten finden, um eigene Teilzeitklassen einzurichten. Eine individuelle Regelung, wenn bspw., der Schulbeginn mit den Kinder-Betreuungszeiten nicht zusammenpasst kann je nach Berufsschulen möglich gemacht werden; nachfragen lohnt sich.
Die Organisation der Kinderbetreuung ist eine zentrale Voraussetzung der TZA. Hierbei ist eine kompetente Beratung und Unterstützung von Bildungsträgern (wie bspw. den ESF-Projektverbünden) möglich.
Reduziert wird die Zeit, die Sie im Unternehmen lernen und arbeiten. Welcher Stundenumfang gewählt wird und wie die wöchentliche Arbeitszeitgestaltung im Einzelnen aussieht, ist von den individuellen Absprachen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und Ihnen abhängig. Nach der neuen Gesetzeslage darf die Kürzung der Ausbildungszeit 50 Prozent nicht übersteigen. Je nachdem, welche Stundenanzahl gewählt wird, kann sich die gesamte Ausbildungsdauer verlängern. Eine Teilzeitausbildung ist auch in der Regelausbildungszeit möglich. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der nächsten Frage.
Eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer ist vor allem für Auszubildende attraktiv, die durch Kindererziehung gebunden – und gleichzeitig aufgrund ihrer Lebenserfahrung gut organisiert und hoch motiviert – sind. Diese Personengruppe zählt bisher zur stärksten Gruppe derjenigen, die sich für eine Teilzeitausbildung entscheiden.
Eine mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet. Dauert Ihre Berufsausbildung eigentlich drei Jahre, verlängert sich Ihre Ausbildung bei einer Reduzierung um 75 Prozent auf vier Jahre. Bei einer Reduzierung um 50 Prozent verlängert sich die Ausbildung in Teilzeit auf viereinhalb Jahre.
Es besteht die Möglichkeit die Ausbildung, nach § 8 Abs. 1 BBiG in der Regelausbildungszeit zu absolvieren. Das Ausbildungsende ist direkt beim Vertragsabschluss im Ausbildungsvertrag oder mittels Verkürzungsantrag vertraglich festzuhalten und bei der zuständigen Kammer zu beantragen.
Mögliche Verkürzungsgründe und -dauer sind:
Die Verkürzung der Ausbildung kann sich auf die komplette verbleibende Ausbildungszeit oder auf einen befristeten Zeitraum beziehen. Es ist möglich, dass mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden können, jedoch darf die Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten werden:
Regelausbildungsdauer | Mindestdauer der Ausbildung |
---|---|
3,5 Jahre | 2 Jahre |
3 Jahre | 1,5 Jahre |
2 Jahre | 1 Jahr |
Die
IHK Ostwestfalen stellt ein Berechnungstool für die Teilzeit-Ausbildungsdauer
zur Verfügung.
Diesen können Sie hier abrufen: Teilzeitrechner .
Gesetzliche Grundlage für die Ausbildung in der Regelausbildungszeit ist
die Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung:
Vorzeitige Prüfung
Unabhängig von der Absolvierung in der Regelausbildungszeit ist es möglich die Prüfung vorzuziehen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Der Ausbildungsvertrag bleibt hierbei unberührt. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin. Die Voraussetzungen hierfür sind:
1) Das ihre betrieblichen Leistungen im Ausbildungsunternehmen, eine vorzeitige Prüfungszulassung rechtfertigen, und ihr*e Arbeitgeber*in die vorzeitige Zulassung befürwortet.
2) Das Ihre schulische Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt 2,5 oder besser sind.
Die Formulare „Vorzeitige Zulassung“ und „Bestätigung der Berufsschule“, sind im Anschluss bei der zuständigen Kammer einzureichen.
Das ist möglich. Ebenso können Sie, wenn die Gründe für Teilzeitausbildung entfallen, wieder zur Vollzeit zurück wechseln. Den entsprechende Antrag müssen Sie immer zusammen mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in bei der Kammer stellen, die den Ausbildungsvertrag einträgt.
Die Arbeitszeit – wenn der Stundenumfang einmal feststeht –
ist immer eine Sache der Einigung zwischen Ihnen und ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in.
Die betrieblichen Gegebenheiten spielen hier eine Rolle, ebenso wie die
Betreuungszeiten, wenn eigene Kinder der Grund für die Teilzeitausbildung (TZA)
sind. Zu beachten sind:
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage. Wer z.B. fünf Tage pro Woche im Betrieb bzw. in der Berufsschule ist, behält den vollen Urlaubsanspruch.
Möchten Sie an weniger Tagen arbeiten, verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Rechenbeispiel: Bei einer Teilzeitausbildung an 4 statt 5 betrieblichen Arbeitstagen bei sonst 30 Urlaubstagen ergeben sich 24 Urlaubstage (30 : 5 x 4 ).
Auch wenn Sie ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, haben Sie einen Anspruch auf die geltenden Mindestvergütungssätze. Folgender Erklärfilm bietet Informationen zur Mindest-Ausbildungsvergütung der dualen Ausbildung:
HINWEIS: Wenn Sie auf das Video klicken, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Youtube bzw. Google gesendet.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Kürzung der Arbeitszeit verringert werden. Laut der Empfehlung des Bundesinstitutes für Berufsbildung besteht dazu allerdings keine gesetzliche Pflicht. Viele Unternehmen zahlen aber auch eine ungekürzte Ausbildungsvergütung. Hintergrund ist, dass eine gekürzte Ausbildungsvergütung oft für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Das Minus lässt sich möglicherweise mit Finanzierungshilfen oder Fördermöglichkeiten ausgleichen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der nächsten Frage.
Eine Teilzeitausbildung führt, wenn nicht familiär ein guter finanzieller Rückhalt vorhanden ist, zu einer Vielfalt an Finanzierungsquellen. Bestimmte Leistungen sind vorrangig vor anderen und die Voraussetzungen dafür sehr unterschiedlich. Es ist ratsam, zügig und mit großer Sorgfalt alle in Frage kommenden Anträge zu stellen – beginnend mit dem auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Welche Leistungen sich im Einzelfall gegenseitig ausschließen, erläutert die zuständige Stelle/n (Die zuständigen Stellen sind unter der nächsten Frage aufgelistet).
Die Broschüre der Agentur für Arbeit und des Ministeriums Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bietet einen umfassenden Überblick über verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten die zusätzlich zur Ausbildungsvergütung beantragt werden können.
Die assestierte Ausbildung (AsA flex) wurde mit der ausbildungbegleitenden Hilfe zusammengeführt. Unterstützung für Auszubildende durch Unterricht in Theorie und Praxis sowie sozialpädagogische Begleitung bei einem Bildungsträger. Informationen über die jeweiligen in Ihrem Landkreis erhalten Sie über die Agentur für Arbeit.
Befreiung von den Kosten für Fernsehen und Radio.
Die Befreiung kann
bis zu 3 Jahre rückwirkend gewährt werden. Informationen und Anträge zur
Befreiung oder Ermäßigung finden Sie hier.
Wird die Ausbildung in einer schulischen Form absolviert, fällt diese
nicht unter den Anwendungsbereich des BBiG. Finanzielle Unterstützung
während der schulischen Ausbildung können nach dem
Bundesausbildungsbeförderungsgesetzt (BAföG) beantragt werden.
Teilzeitauszubildende mit über 20 Wochenstunden können BAföG gefördert
werden.
Die örtlich zuständige BAföG - Stelle entscheidet ob die
Förderung bewilligt wird: das Alter, die Anzahl der Kinder, die
Ausbildungsdauer spielen eine Rolle.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Auszubildende haben während der beruflichen Ausbildung Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn sie im eigenen Haushalt leben. Voraussetzung ist zudem, dass bisher noch keine abgeschlossene berufliche Erstausbildung besteht und dass die Ausbildung im entsprechenden Verzeichnis der Kammer eingetragen ist. Die BAB dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. In der Regel wird das Einkommen der Eltern sowie der Lebenspartnerin/ Lebenspartner angerechnet. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort. Ebenso können Kosten für die Kinderbetreuung der Auszubildenden in Höhe von 130 Euro pro Kind monatlich übernommen werden. Der Antrag auf BAB muss immer zuerst vor allen anderen Förderanträgen gestellt werden und dauert in der Regel mehrere Wochen. Eine Berechnungshilfe finden Sie hier. Genauere Informationen sowie zu den Voraussetzungen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Ausbildungssuchende können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden. Dies umfasst beispielsweise Kosten für Bewerbungsunterlagen, Fahrkosten bei Vorstellungsgesprächen oder Umzugskosten, wenn der Umzug für die neue Arbeitsstelle nötig ist.
Bürgergeld ist die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Sie
können alle erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr erhalten oder
erwerbsunfähige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die
selbst dem Grunde nach Bürgergeld beanspruchen kann. Ausgenommen sind
hiervon Auszubildende, die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim,
Internat, bei der/dem Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung
für behinderte Menschen untergebracht sind. Das Mutterschaftsgeld und
Erwerbseinkommen von Schüler*innen/Auszubildenden bleibt bis zu einer
gewissen Höhe unberücksichtigt.
Gilt die Situation bei Antragstellung als besonderer Härtefall, kann Bürgergeld als Darlehen gewährt werden. Kommt die/der Auszubildende etwa aus dem Leistungsbezug, entsteht bei Ausbildungsaufnahme bereits eine Finanzierungslücke. Die Leistungen wurden bisher zu Beginn jeden Monats ausgezahlt, die Ausbildungsvergütung ab dann aber zum Ende des Monats. Diese Lücke ist schwer zu überbrücken.
Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Basiselterngeld wird während einer Ausbildung innerhalb der ersten Lebensmonate eines Kindes in Höhe von 300,- € monatlich gezahlt. Wenn die Eltern ihre Ausbildung für ihr Kind sogar unterbrechen, ersetzt das Elterngeld ca. 67 % der wegfallenden Ausbildungsvergütung. Durch das in 2015 neue Elterngeld plus gibt es zwar zusätzliche Bonus- (und Partnerschafts-) Monate, dabei muss aber auch Teilzeit gearbeitet werden. Informationen geben die zuständigen Sozial-, Versorgungs- oder Jugendämter, je nach Bundesland. Elterngeld wird bis zu 12 Monate ab der Geburt des Kindes gezahlt, Wer vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig war, erhält 300,- Euro. Elterngeld wird bei der Berechnung von Kindergeld für die Auszubildenden, Kindergeldzuschlag und allgemeinen finanziellen Hilfen (Bürgergeld) als Einkommen angerechnet.
Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Einkommen. Dies gilt genauso für Eltern, die ihre Ausbildung für ihr Kind unterbrechen. In der Elternzeit darf bis zu 32 Wochenstunden gearbeitet werden. Entsprechend wird der Verdienst angerechnet und die Bezugszeit verlängert sich.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hier können Sie das Elterngeld digital beantragen.
Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen steht den erziehenden Auszubildenden auch ein Kinderzuschlag von der Familienkasse zu. Dies erfordert aber eine Einzelprüfung, eine Reihe weiterer Kriterien muss erfüllt sein. Selbst ein Anspruch auf Kinderzuschlag im einstelligen Bereich sichert viele Vorteile: Es besteht ein Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen. Bei einem Schulkind sind das schon einmal allein 156 Euro für den Schulbedarf pro Jahr. Dazu kommt, dass Beiträge für Schulausflüge und Klassenfahrten übernommen werden. Zusätzlich kann eine monatliche Pauschale von 15 Euro für die Teilnahme minderjähriger Kinder am sozialen und kulturellen Leben bezogen werden.
Der Kinderzuschlag kann beantragt werden, wenn:
Das
eigene Kind im Haushalt lebt, unverheiratet ist und unter 25 Jahre alt.
Für das Kind Kindergeld bezogen wird sowie das Brutto-Einkommen
mindestens 900 Euro für Elternpaare oder mindestens 600 Euro für
Alleinerziehende beträgt. Mehr Informationen finden Sie hier. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit können Sie den Anspruch auf Kinderlzuschlag ermitteln.
Zur Beratung zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten können Sie sich ans Jugendamt wenden. Umfassende Informationen zum Thema Kinderbetreuung bietet das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind noch in Ausbildung ist. Überlassen die Eltern das Kindergeld der/dem Teilzeitauszubildenden, bleibt es bei der BAB-Berechnung unberücksichtigt. So können die jungen Eltern über das eigene und das Kindergeld für ihr Kind verfügen. Kindergeld bekommt man von der zuständigen Familienkasse, die auch im Einzelfall den Anspruch prüft.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe – das sogenannte Bildungspaket
können Kinder und Jugendliche erhalten, für die das Bürgergeld gewährt
wird.
Auch Kinder, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird oder
die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezie-
hen, erhalten Leistungen des Bildungspakets. Weitere Informationen finden Sie hier.
kann bspw.
von alleinerziehenden Auszubildenden zusätzlich zum ALG II beantragt werden.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, besteht die Möglichkeit, für die Kinder Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier oder vor Ort bei Ihrem Jugendamt.
Es können unter bestimmten Voraussetzungen Prämien für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss gezahlt werden (§ 131a Abs. 3 SGB III/ in Verbindung auch mit § 16 SGB II). Die Prämie wird nicht mit dem Bürgergeld verrechnet.
Beim Weiterbildungsgeld (§ 87b SGB III) können Personen gefördert werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder die mehr als vier Jahre nicht in einem erlernten Beruf gearbeitet haben. Das Weiterbildungsgeld wird für eine abschlussbezogene Weiterbildung gezahlt, also Berufsausbildung, Umschulung oder Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung (nach § 81 SGBIII bzw. nach § 115 i. V. m. § 81 SGB III). Dies schließt betriebliche Einzelumschulungen oder Praxisphasen (i. R. v. praxisintegrierten Ausbildungen) ein. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte im Rechtskreis SGB III.
Es wird bis zu 3 Jahre gefördert und wird als zusätzliche Prämie in Höhe von 150 Euro gezahlt, d.h. zusätzlich zum Regelsatz des Bürgergelds und der Miete (für beide Rechtskreise).
Sind
bei anderen Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind, so besteht
kein Anspruch auf Wohngeld. Teilzeitauszubildende, die mit Kindern im eigenen
Haushalt wohnen, sollten allerdings– besonders wenn sie alleinerziehend sind -
den Antrag auf Wohngeld stellen. Bei ihnen sind am ehesten die Bedingungen für
Wohngeldberechtigung erfüllt. Die Leistung kann als Zuschuss zu Wohnkosten
gewährt werden und richtet sich nach dem Einkommen, den Wohnkosten selbst und
der Haushaltsgröße. Den Wohngeldrechner finden Sie hier.
Wohngeld Plus wird als Zuschuss zu den
Wohnkosten geleistet, um ein familiengerechtes und angemessenes Wohnen
zu sichern. Es kann für die eigene Wohnung beantragt werden, wenn die
Wohnkosten nicht schon vom Jobcenter gezahlt werden. Ab 01.01.2023
beinhaltet das Wohngeld Plus auch eine dauerhafte Heizkostenkomponente.
Alle
Anträge müssen vor Beginn der Teilzeitberufsausbildung gestellt werden, da die
Prüfung einige
Zeit dauert und sie bei verschiedenen Stellen beantragt werden müssen. Lassen
Sie sich frühzeitig beraten, welche Förderleistungen Sie in Anspruch nehmen
können.
Leistungen | Können hier beantragt werden: |
---|---|
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) | Agentur für Arbeit |
AsA flex; Einstiegsqualifizierung (EQ); Assistierte Ausbildung (AsA) | Agentur für Arbeit/ Jobcenter |
Kindergeld für das Kind der/des Auszubildenden; Kindergeld für die Eltern der/des Auszubildende/n; Kindergeldzuschlag | Familienkasse der Agentur für Arbeit |
Elterngeld | Elterngeldstelle Kreisverwaltung bzw. Städte |
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II); Mehrbedarf für Alleinerziehende- darlehensweise bewilligte Leistungen zum Lebensunterhalt im Härtefall; eventuell bestehende Leistungsansprüche der Kinderleistungen für Bildung und Teilhabe (für Kinder) | Jobcenter |
Befreiung von Kontoführungsgebühren | Geldinstitut |
Gebührenbefreiung von der GEZ | GEZ |
Unterhaltsvorschuss/Unterhalt; Kinderbetreuungskosten | Jugendamt |
Sozialanschluss | Telefonanbieter |
Wohngeld (für Kind u./o. Partner/in) | Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt- oder Kreisverwaltung |
Bei Umschulungen: Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, bzw. Arbeitslosengeld II, Weiterbildungskosten und Weiterbildungsprämie bei Förderung der Ausbildung als berufliche Weiterbildung (FbW) | Agentur für Arbeit/ Jobcenter |
Das Netz an Informations- und Beratungsstellen ist je nach Region unterschiedlich gut ausgebaut. In jedem Fall findet man kompetente Ansprechpartner*innen bei der Agentur für Arbeit und den Kammern. Hier lohnt es sich, gezielt nach den Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt oder nach den Servicestellen für Alleinerziehende zu fragen. z. B. bei Trägern der (Jugend-)Berufshilfe. Regionale Ansprechpersonen zur Teilzeitausbildung finden Sie hier.
In einigen Städten oder Regionen werden auch spezielle Teilzeitausbildungsprogramme angeboten. Die Bildungsträger (bspw. die Träger der (Jugend-)Berufshilfe oder die ESF Projektverbünde begleiten Sie kostenlos vor und teilweise während einer Ausbildung. Zu dem Angebot gehören zum Beispiel die Unterstützung bei der Beantragung staatlicher finanzieller Förderungsmöglichkeiten, beruflicher Orientierung oder bei der Organisation der Kinderbetreuung. Weiterhin bringen sie Ausbildende und Auszubildende zusammen. Je nach Träger werden auch Kurse angeboten, in denen Sie sich beispielsweise Ihre persönlichen und digitalen Kompetenzen ausbauen und Sie auf einen guten Start in den Beruf und die Berufsschule vorbereitet werden. Unter dem Suchbegriff "Teilzeitausbildung" oder "Teilzeitausbildung + Wohnort" stehen die nächstgelegenen Angebote.
Gezielte Prüfungsvorbereitung bieten die Kammern vor den Prüfungen an, allerdings sind dies kostenpflichtige Kurse, die man langfristig einplanen sollte. Manche Arbeitgeber*innen übernehmen die Kosten. Gibt es vorher Probleme mit dem Schulstoff, kann man mit den Lehrkräften und Ansprechpartner*innen der Agentur für Arbeit über ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sprechen. Das kostenfreie Programm enthält neben Unterricht und Vorbereitung auf Klassenarbeiten/ Prüfungen auch Unterstützung bei Alltagsproblemen.
Für eine individuelle Beratung können Sie sich gern die die regionalen Ansprechpersonen wenden.
HINWEIS: Wenn Sie auf das Video klicken, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Youtube bzw. Google gesendet.
Weitere Antworten Rund um das Thema Teilzeitausbildung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet in der aktuelle Broschüre „Berufsausbildung in Teilzeit“ alle Antworten auf Fragen Rund um das Thema Teilzeitausbildung. Diese können Sie hier herunterladen.
Weiterhin hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Tourismus Baden-Württemberg 2024 die Broschüre "FLEXIBEL ZUM ERFOLG! Berufsausbildung in Teilzeit" veröffentlicht. Diese können Sie hier einsehen.